
Satzung des

Sportverein "Vorwärts" 1910 e.
V.
Kleinostheim
§ 1
Name, Sitz und Zweck
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1. Der
am 15.06.1910 in Kleinostheim gegründete Verein führt den Namen Sportverein
"Vorwärts" 1910 e.V. und
hat seinen Sitz in Kleinostheim. Er ist in das Vereinsregister
beim Amtsgericht Aschaffenburg Band
IV / Nr. 116 eingetragen. 2. Der
Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sport-Verbandes in München. Er
erkennt deren Satzung und Ordnung an. 3. Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen
Jugendhilfe. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Errichtung von Sportanlagen und der Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. 4.
Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen
Landes-Sportverband e.V., den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für
ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften an. |
§ 2
Erwerb der Mitgliedschaft
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1. Mitglied
des Vereins kann jede natürliche Person werden. 2. Wer
die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches
Aufnahmegesuch zu richten. Dieses muss eigenhändig unterschrieben und mit
Vor- und Zuname, Beruf, Wohnung, Geburtstag und letzter Vereinszugehörigkeit
versehen sein. Durch Unterzeichnen des Aufnahmegesuches erkennt der Bewerber
für den Fall seiner Aufnahme die Satzung als für ihn verbindlich an. Bei
Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand. 3. Die
Ehrenmitgliedschaft und sonstige Ehrungen regelt die Ehrenordnung. |
§ 3
Beendigung der Mitgliedschaft
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1. Die
Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des
Vereins. 2. Die
Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt
ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einbehaltung einer Frist
von 6 Wochen zulässig. 3. Ein
Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden: a) wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen
oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins. b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung. c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen
des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens. d) wegen unehrenhafter Handlungen. e) wegen mutwilliger Beschädigung oder Zerstörung von
Vereinseigentum. Der Ausschluss erfolgt nach vorheriger Anhörung des Betroffenen durch den geschäftsführenden Vorstand, wenn die Mehrheit dessen Mitglieder für den Ausschluss stimmt. Der Ausschluss ist dem Mitglied mit einfachem Brief bekannt zumachen. 4. Bei
Vorliegen eines Ausschlussgrundes oder eines Verstoßes gegen die Spiel- und
Platzordnung kann der geschäftsführende Vorstand ein zeitlich begrenztes
Verbot der Benützung der Anlagen und Teilnahme an Veranstaltungen
aussprechen. 5. Durch
den Austritt oder Ausschluss verlieren Mitglieder jedes Anrecht an das
Vermögen des Vereins, sie haben aber ihren Verpflichtungen bis zum Tage des
Austrittes bzw. Ausschlusses nach zukommen. |
§ 4
Beiträge
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Alle Beiträge werden durch die
Mitgliederversammlung festgelegt. Es wird ein Jahresbeitrag erhoben. |
§ 5
Spiel- und Platzordnung
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In der Spiel- und Platzordnung
sollen der Spielbetrieb, die Platzordnung und alle damit zusammenhängenden
Fragen geregelt werden. Dieses kann durch die Mitgliederversammlung oder den
geschäftsführenden Vorstand abgeändert werden. |
§ 6
Maßregelungen
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Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden: a)
Verweis b) angemessene Geldstrafe c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am
Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins d) Suspendierung e) Ausschluss |
§ 7
Rechtsmittel
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Gegen
eine Ablehnung der Aufnahme ( § 2 ), gegen einen Ausschluss ( § 3.3 )
sowie gegen eine Maßregelung ( § 6 ) ist
Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen vom Zugang des
Bescheides gerechnet - beim Vorsitzenden einzureichen. Über den Einspruch
entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig. |
§ 8
Stimmrecht und Wählbarkeit
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1. Stimmberechtigt
sind alle Mitglieder ab vollendetem 17. Lebensjahr. 2. Mitglieder,
die kein Stimmrecht haben, können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen. 3.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. 4.
Wählbar sind alle volljährigen Vereinsmitglieder. Wählbar sind auch abwesende
Mitglieder, wenn eine Erklärung über die Annahme der Wahl vorliegt. |
§ 9
Geschäftsjahr
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Das
Geschäftsjahr des "Vorwärts
Kleinostheim 1910 e.V." ist
das Kalenderjahr. Die Geschäftsführung wird durch den Vorstand ausgeübt. |
§ 10
Vereinsorgane
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Organe des Vereins sind: a)
die Mitgliederversammlung b) der Vorstand als
geschäftsführender Vorstand oder als Gesamtvorstand. |
§ 11
Mitgliederversammlung
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1. Oberstes
Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung 2. Eine
ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet alljährlich
nach der Verbandsrunde, spätestens innerhalb drei Wochen nach dem letzten
Verbandsspiel statt. 3.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von zwei Wochen
einzuberufen. a)
wenn der Gesamtvorstand oder der geschäftsführende Vorstand dies beschließen. b) oder wenn mindestens ein Viertel aller
Mitglieder dies verlangt. Die Einladung erfolgt wie bei der ordentlichen Mitgliederversammlung. 4. Die
Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden
Vorstand durch einmalige Veröffentlichung in den "Kleinostheimer Mitteilungen". Zwischen
dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von zehn
Tagen liegen. 5. Mit
der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung
mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten. a)
Entgegennahme der Berichte b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer c) Entlastung des Gesamtvorstandes d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind e) Beschlussfassung über vorliegende
Anträge. Die Tagesordnung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung wird durch den geschäftsführenden Vorstand festgelegt, und zwar unter Berücksichtigung der vorliegenden Anträge. 6. Die
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. 7. Die
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen
können nur mit einer Mehrheit von Zweidrittel der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. 8.
Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind kann in der Mitgliederversammlung
nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens acht Tage vor der
Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sind.
Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die
Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit beschließt, dass sie als
Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit. 9. Den
Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden. |
§ 12
Vorstand
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1. Der
Vorstand arbeitet a)
als geschäftsführender Vorstand bestehend aus dem Vorsitzenden dem stellvertretenden Vorsitzenden dem Kassier dem Protokollführer dem Abteilungsleiter Fußball dem Abteilungsleiter Damenfußball dem Abteilungsleiter Kegeln dem Jugendleiter dem Geschäftsführer dem Geschäftsführer der Kegelbahnen b)
als Gesamtvorstand: bestehend aus:
dem geschäftsführenden Vorstand a) dem 2. Kassier dem Stellvertreter des Geschäftsführers dem Stellvertreter des Geschäftsführer der Kegelbahnen dem Schriftführer dem Vorsitzenden des Wirtschafts- und Finanzausschusses dem Vorsitzenden des Sportplatz- und Sportheimausschusses dem Betreuern der Soma I und Soma II dem Sportplatzkassierern 2. Der
geschäftsführende Vorstand leitet den Verein. Er ist für die Aufgaben
zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung
bedürfen. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf auch für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder er beruft. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den 1. Vorsitzenden im Auftrag des zuständigen Leiters einberufen. 3. Zu
den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören insbesondere die Durchführung der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen aus
der Mitgliedschaft. Bei Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. Der Gesamtvorstand soll gewährleisten, dass alle im Verein tätigen Mitarbeiter laufend über alle Geschehnisse im verein informiert werden. Er hat die Aufgabe, bei allen besonderen Maßnahmen und Vorhaben des Vereins beratend mitzuwirken. 4. Vorstand
im Sinne des § 26 BGB
sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein
gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein
vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter
jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig. Der Vorsitzende beruft und leitet die Mitgliederversammlungen, die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der 1. Vorsitzende ist berechtigt, von Sitzung zu Sitzung über einen Betrag von DM 500,-- zu verfügen. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, über die erforderlichen Mittel zur Aufrechterhaltung der Sportanlagen und des Sportheimes zu verfügen. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen. § 13 Abteilungen
§ 14 Protokollierung der Beschlüsse
§ 15 Wahlen
§ 16 Kassenprüfung
§ 17 Auflösung des Vereins
§ 18
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