Satzung des

 

 

Sportverein "Vorwärts" 1910 e. V.

Kleinostheim

 

 

§ 1

Name, Sitz und Zweck

1.  Der am 15.06.1910 in Kleinostheim gegründete Verein führt den Namen  Sportverein "Vorwärts" 1910 e.V.  und hat seinen Sitz in  Kleinostheim.  Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Aschaffenburg Band IV / Nr. 116 eingetragen.

2.  Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sport-Verbandes in München. Er erkennt deren Satzung und Ordnung an.

3.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.  Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Errichtung von Sportanlagen und der Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

4.  Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V., den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.

 

 

§ 2

Erwerb der Mitgliedschaft

1.  Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2.  Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Dieses muss eigenhändig unterschrieben und mit Vor- und Zuname, Beruf, Wohnung, Geburtstag und letzter Vereinszugehörigkeit versehen sein. Durch Unterzeichnen des Aufnahmegesuches erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung als für ihn verbindlich an. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand.

3.  Die Ehrenmitgliedschaft und sonstige Ehrungen regelt die Ehrenordnung.

 

 

§ 3

Beendigung der Mitgliedschaft

1.  Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins. 

 2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einbehaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.

 3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden: 

a) wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins.

b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung.

c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens.

d) wegen unehrenhafter Handlungen.

e) wegen mutwilliger Beschädigung oder Zerstörung von Vereinseigentum.

Der Ausschluss erfolgt nach vorheriger Anhörung des Betroffenen durch den geschäftsführenden Vorstand, wenn die Mehrheit dessen Mitglieder für den Ausschluss stimmt.

Der Ausschluss ist dem Mitglied mit einfachem Brief bekannt zumachen.

 4.  Bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes oder eines Verstoßes gegen die Spiel- und Platzordnung kann der geschäftsführende Vorstand ein zeitlich begrenztes Verbot der Benützung der Anlagen und Teilnahme an Veranstaltungen aussprechen.

5.  Durch den Austritt oder Ausschluss verlieren Mitglieder jedes Anrecht an das Vermögen des Vereins, sie haben aber ihren Verpflichtungen bis zum Tage des Austrittes bzw. Ausschlusses nach zukommen.

 

 

§ 4

Beiträge

Alle Beiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Es wird ein Jahresbeitrag erhoben.

 

 

§ 5

Spiel- und Platzordnung

In der Spiel- und Platzordnung sollen der Spielbetrieb, die Platzordnung und alle damit zusammenhängenden Fragen geregelt werden. Dieses kann durch die Mitgliederversammlung oder den geschäftsführenden Vorstand abgeändert werden.

 

 

§ 6

Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden: 

a) Verweis

b) angemessene Geldstrafe

c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins

d) Suspendierung

e) Ausschluss

 

§ 7

Rechtsmittel

Gegen eine Ablehnung der Aufnahme ( § 2 ), gegen einen Ausschluss ( § 3.3 ) sowie gegen eine Maßregelung ( § 6 ) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen vom Zugang des Bescheides gerechnet - beim Vorsitzenden einzureichen. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig. 

 

 

§ 8

Stimmrecht und Wählbarkeit

 1.  Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 17. Lebensjahr. 

 2.  Mitglieder, die kein Stimmrecht haben, können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.

 3.  Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

 4.  Wählbar sind alle volljährigen Vereinsmitglieder. Wählbar sind auch abwesende Mitglieder, wenn eine Erklärung über die Annahme der Wahl vorliegt.

 

 

§ 9

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des "Vorwärts Kleinostheim 1910 e.V." ist das Kalenderjahr. Die Geschäftsführung wird durch den Vorstand ausgeübt.

 

 

§ 10

Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

    als geschäftsführender Vorstand oder als Gesamtvorstand.

 

 

§ 11

Mitgliederversammlung

 1.  Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung 

 2.  Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet alljährlich nach der Verbandsrunde, spätestens innerhalb drei Wochen nach dem letzten Verbandsspiel statt.

 3.  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen.

a)   wenn der Gesamtvorstand oder der geschäftsführende Vorstand dies beschließen.

b)   oder wenn mindestens ein Viertel aller Mitglieder dies verlangt.

Die Einladung erfolgt wie bei der ordentlichen Mitgliederversammlung.

 4.  Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand durch einmalige Veröffentlichung in den "Kleinostheimer Mitteilungen". Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von zehn Tagen liegen.

5.  Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.  Diese muss folgende Punkte enthalten.

a)   Entgegennahme der Berichte

b)   Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer

c)   Entlastung des Gesamtvorstandes

d)   Wahlen, soweit diese erforderlich sind

e)   Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

Die Tagesordnung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung wird durch den geschäftsführenden Vorstand festgelegt, und zwar unter Berücksichtigung der vorliegenden Anträge.

6.  Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 

7.  Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidrittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. 

8.  Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens acht Tage  vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.

9.  Den Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden. 

 

 

§ 12

Vorstand

1.  Der Vorstand arbeitet

a) als geschäftsführender Vorstand bestehend aus

    dem Vorsitzenden

    dem stellvertretenden Vorsitzenden

    dem Kassier

    dem Protokollführer

    dem Abteilungsleiter Fußball

    dem Abteilungsleiter Damenfußball

    dem Abteilungsleiter Kegeln

    dem Jugendleiter

    dem Geschäftsführer

    dem Geschäftsführer der Kegelbahnen

 

b) als Gesamtvorstand:

    bestehend aus:

    dem geschäftsführenden Vorstand a)

    dem 2. Kassier

    dem Stellvertreter des Geschäftsführers 

    dem Stellvertreter des Geschäftsführer der Kegelbahnen

    dem Schriftführer

    dem Vorsitzenden des Wirtschafts- und Finanzausschusses

    dem Vorsitzenden des Sportplatz- und Sportheimausschusses

    dem Betreuern der Soma I und Soma II

    dem Sportplatzkassierern

2.  Der geschäftsführende Vorstand leitet den Verein. Er ist für die Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen.

Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf auch für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder er beruft.

Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den 1. Vorsitzenden im Auftrag  des zuständigen Leiters einberufen.

3.  Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen aus der Mitgliedschaft.

Bei Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

Der Gesamtvorstand soll gewährleisten, dass alle im Verein tätigen Mitarbeiter laufend über alle Geschehnisse im verein informiert werden. Er hat die Aufgabe, bei allen besonderen Maßnahmen und Vorhaben des Vereins beratend mitzuwirken.

4.  Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.

Der Vorsitzende beruft und leitet die Mitgliederversammlungen, die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

Der 1. Vorsitzende ist berechtigt, von Sitzung zu Sitzung über einen Betrag von DM 500,-- zu verfügen.

Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, über die erforderlichen Mittel zur Aufrechterhaltung der Sportanlagen und des Sportheimes zu verfügen.

Der Vorsitzende und sein Stellvertreter haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen. 

 

 

§ 13

Abteilungen

 1.  Für die im Verein betriebene Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet. 

 2.  Die Abteilung wird durch ihren Leiter, den Stellvertreter oder Mitarbeiter, denen besondere Aufgaben übertragen sind, geleitet. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

 3.  Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- und Aufnahmebeitrag zu erheben. Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebene Kassenführung kann jederzeit vom Kassenprüfer des Vereins geprüft werden. Die Erhebung eines Sonderbeitrages bedarf der vorherigen Zustimmung des Gesamtvorstandes.

 

 

§ 14

Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen, des geschäftsführenden Vorstandes, des Gesamtvorstandes sowie der Ausschüsse ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 15

Wahlen

Die Mitglieder des Gesamtvorstandes, die Abteilungsleiterstellvertreter sowie die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

 

 

§ 16

Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins sowie die Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassiers.

 

 

§ 17

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens zu diesem Zwecke einberufene Generalversammlung, zu welcher jedes Mitglied mit Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen ist, mit wenigstens Dreiviertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins geht das Vereinsvermögen nach Erfüllung der bestehenden Verpflichtungen an die Gemeinde über. Diese ist verpflichtet, das übernommene Vereinsvermögen bei Neugründung eines Vereins mit den gleichen Zielsetzungen and den neuen Verein zu übergeben. Dieser neugegründete Verein muss Mitglied des Bayerischen Fußballverbandes und des B.L.S.V. sein.

Die Gemeinde kann übernommene Vermögen nicht veräußern, sondern muss es zum Zwecke des Sportes, insbesondere des Rasensportes, den Orstbürgern zu Verfügung stellen. Insbesondere die übernommenen Sportanlagen und Baulichkeiten müssen erhalten und gepflegt werden.

Sollten diese Auflagen von der Gemeinde nicht erfüllt werden könne, geht das gesamte Vereinsvermögen mit den gleichen Pflichten an den Bayerischen Landessportverband in München über.

 

 

§ 18

Dese Satzung erhält mit dem heutigen Tag ihre Gültigkeit und setzt alle bisherigen Satzungen außer Kraft.

 

 

Kleinostheim, den 12. Januar 1985

 

(Fr. Geißler)                                 (H. Pfannmüller)

 

          Vorsitzender                              2. Vorsitzender